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so soll, wenn der Schuldige Prügelstrafe verdient hat, der Richter ihn sich hinlegen lassen, und man soll ihm in seiner Gegenwart eine bestimmte Anzahl von Schlägen nach Maßgabe seiner Verschuldung geben.
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Und so der Gottlose Schlage verdienet hat, soil ihn der Richter heiden niederfallen, und sollen ihn vor ihm schlagen nach dem Mad und Zahl seiner Missetat.