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Es darf nicht ein einzelner Zeuge gegen jemand auftreten, wenn es sich um irgendein Verbrechen oder irgendeine Verschuldung, um irgendein Vergehen handelt, das jemand begehen kann; erst aufgrund der Aussage von zwei oder von drei Zeugen soll eine Sache endgültig entschieden werden. –
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Es soil kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer Missetat Oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Munde zweier Oder dreier Zeugen soil die Sache bestehen.