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und mit dem Erlaß soll es folgendermaßen gehalten werden: Jeder Gläubiger soll das Handdarlehen, das er seinem Nächsten gewährt hat, erlassen; er soll seinen Nächsten und besonders seinen Volksgenossen nicht drängen; denn man hat einen Erlaß zu Ehren des HERRN ausgerufen.
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Also soil's aber zugehen mit dem Erlaüjahr: Wenn einer seinem Nachsten etwas borget, der soil's ihm erlassen und soil's nicht einmahnen von seinem Nachsten Oder von seinem Bruder; denn es heiftt ein Erlafijahr dem HERRN.