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»Folgende Vorschriften aber gelten für den Nasiräer: An dem Tage, an welchem die von ihm gelobte Weihezeit zu Ende ist, führe man ihn an den Eingang des Offenbarungszeltes;
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Dies ist das Gesetz des Verlobten: Wenn die Zeit seines Gelubdes aus ist, so soli man ihn bringen vor die Tür der Hütte des Stifts.