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von dreißig Jahren an und darüber bis zu fünfzig Jahren, alle, die zum Dienst tauglich sind, so daß sie am Offenbarungszelt tätig sein können.
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von dreilüg Jahren an und druber, bis ins funfzigste Jahr, alle, die zum Heer taugen, daß sie tun die Werke in der Hutte des Stifts.