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Den Sündopferstier aber und den Sündopferbock, deren Blut hineingebracht worden ist, um im innersten Heiligtum zur Vollziehung der Sühnehandlungen zu dienen, soll man vor das Lager hinausschaffen und ihre Felle, ihr Fleisch und ihren Eingeweideinhalt im Feuer verbrennen.
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Den Farren des Sundopfers und den Bock des Sundopfers, welcher Blut in das Heiligtum zu versohnen gebracht wird, soil man hinausführen vor das Lager und mit Feuer verbrennen, beide ihre Haut, Fleisch und Mist.