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Wenn ferner jemand ein Stück Vieh von einem andern entlehnt hat und dieses zu Schaden oder zu Tode kommt, so muß er, wenn sein Eigentümer nicht zugegen war, unweigerlich Ersatz leisten;
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Wenn es jemand von seinem Nachsten entlehnet, und wird beschadiget Oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soil er's bezahlen.