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Wer sich scheidet von seinem Weibe und freiet eine andere, der bricht die Ehe; und wer die Abgeschiedene von dem Manne freiet der bricht auch die Ehe.
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Wer sein Weib entläßt und eine andere heiratet, der begeht einen Ehebruch; und wer eine von ihrem Mann entlassene Frau zum Weib nimmt, der begeht damit auch einen Ehebruch.