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Und das Übrige soll dem Fürsten gehören; auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs der 25000 Ruten des Hebopfers bis zur Ostgrenze, und gegen Westen längs der 25000,nach der Westgrenze hin, gleichlaufend den Stammteilen soll dem Fürsten gehören. Und das heilige Hebopfer und das Heiligtum des Hauses soll in dessen Mitte sein.
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Was aber noch übrig ist auf beiden Seiten neben dem abgesonderten heiligen Teil und neben der Stadt Teil, namlich fünfundzwanzigtausend Ruten gegen Morgen und gegen Abend, das soil alles des Fursten sein. Aber das abgesonderte heilige Teil und das Haus des Heiligtums soli mitten innen sein.