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Und wer irgend binnen drei Tagen nicht käme, nach dem Rate der Obersten und Ältesten, dessen ganze Habe sollte verbannt, und er selbst aus der Versammlung der Weggeführten ausgeschlossen werden.
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Und welcher nicht kame in dreien Tagen nach dem Rat der Obersten und Altesten, des Habe sollte alle verbannet sein und er abgesondert von der Gemeine der Gefangenen.