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Laß doch unsere Obersten für die ganze Versammlung dastehen; und alle, die in unseren Städten sind, welche fremde Weiber heimgeführt haben, mögen zu bestimmten Zeiten kommen, und mit ihnen die Ältesten jeder Stadt und ihre Richter, so lange diese Sache währt, bis die Glut des Zornes unseres Gottes von uns abgewendet werde. -
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Laßt uns unsere Obersten bestellen in der ganzen Gemeine, dai?, alle, die in unsern Stadten fremde Weiber genommen haben, zu bestimmten Zeiten kommen, und die Altesten einer jeglichen Stadt und ihre Richter mit, bis daß von uns gewendet werde der Zorn unsers Gottes urn dieser Sache willen.