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Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll das Weib des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zum Weibe nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten.
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Wenn Bruder beieinanderwohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so soil des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann drauden nehmen, sondern ihr Schwager soil sie beschlafen und zum Weihe nehmen und sie ehelichen.