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Und wenn jemand unversehens, plötzlich, bei ihm stirbt, und er das Haupt seiner Weihe verunreinigt, so soll er sein Haupt an dem Tage seiner Reinigung scheren; am siebten Tage soll er es scheren.
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Und wo jemand vor ihm unversehens pldtzlich stirbt, da wird das Haupt seines Gelubdes verunreiniget; darum soil er sein Haupt bescheren am Tage seiner Reinigung, das ist, am siebenten Tage.