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Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer, daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.
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Und sollen unter euch solche Freistadte sein vor dem Blutracher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeine vor Gericht gestanden sei.