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Ihr aber lagert euch außerhalb des Lagers sieben Tage; ein jeder, der einen Menschen getötet, und ein jeder, der einen Erschlagenen angerührt hat, ihr sollt euch entsündigen am dritten Tage und am siebten Tage, ihr und eure Gefangenen.
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Und lagert euch aulter dem Lager sieben Tage, alle, die jemand erwurget Oder die Erschlagenen angeruhret haben, daß ihr euch entsundiget am dritten und siebenten Tage samt denen, die ihr gefangengenommen habt.