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Und wenn das Schlachtopfer seiner Opfergabe ein Gelübde oder eine freiwillige Gabe ist, so soll es an dem Tage, da er sein Schlachtopfer darbringt, gegessen werden; und am anderen Tage soll dann, was davon übrigbleibt, gegessen werden;
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Und es sei ein Gelubde Oder freiwillig Opfer, so soil es desselben Tages, da es geopfert ist, gegessen werden; so aber etwas überbleibet auf den andern Tag, soil man's doch essen.