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Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.
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Wo er's aber nicht loset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soil's der Kaufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soil nicht los ausgehen im Halljahr.