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Und den Farren des Sündopfers und den Bock des Sündopfers, deren Blut hineingebracht worden ist, um Sühnung zu tun im Heiligtum, soll man hinausschaffen außerhalb des Lagers, und ihre Häute und ihr Fleisch und ihren Mist mit Feuer verbrennen.
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Den Farren des Sundopfers und den Bock des Sundopfers, welcher Blut in das Heiligtum zu versohnen gebracht wird, soil man hinausführen vor das Lager und mit Feuer verbrennen, beide ihre Haut, Fleisch und Mist.