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Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: "das ist es", soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten. -
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Wenn jemand seinem Nachsten einen Esel Oder Ochsen Oder Schaf Oder irgend ein Vieh zu behalten tut, und stirbt ihm, Oder wird beschadiget, Oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand siehet,