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Wenn ein Gläubiger oder eine Gläubige Witwen hat, so leiste er ihnen Hülfe, und die Versammlung werde nicht beschwert, auf daß sie denen Hülfe leiste, die wirklich Witwen sind.
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Hat irgendein weibliches Gemeindeglied Witwen (zu seiner Pflege und Handreichung), so soll es auch für sie sorgen. In solchem Fall darf die Gemeinde nicht beschwert werden, damit sie den wirklich bedürftigen Witwen ausreichend helfen könne.