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Wenn aber jemand denkt, er handle ungeziemend mit seiner Jungfrauschaft, wenn er über die Jahre der Blüte hinausgeht, und es muß also geschehen, so tue er, was er will; er sündigt nicht: sie mögen heiraten.
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Glaubt aber ein Vater, er handle unrecht gegen seine jungfräuliche Tochter, wenn er sie unverheiratet alt werden läßt, und hält er deshalb ihre Verheiratung für nötig, so tue er, was ihm gut scheint. Er sündigt damit nicht: die Tochter und ihr Freier mögen ruhig heiraten.